- 3225 - 1311. September 29. (Schweidnitz). b. Mich. archang. Im gehegten Ding wurden auf Befehl des Herrn Bernhard, Herzogs von Schlesien und Herrn von Fürstenberg, nach dem Rath seiner Edlen und Magnaten und auf das Heischen aller herzoglichen Städte gegen die Schweidnitzer Bäcker, welche in Ungehorsam gegen den Herzog zur Beschwerung des Landes, zur Schmach der Konsuln und Stadtältesten von Schweidnitz und zum Verderb der Armen daselbst, insgesammt ohne rechtlichen Grund die Stadt verlassen haben, folgende Strafbestimmungen verhängt: 1) Weil sie sich damit gegen den Herrn Herzog vergangen, haben sie 200 M. Groschen (dem Herzog Bernhard) Strafe zu zahlen. 2) Während der Rädelsführer Nikolaus, genannt der Böhme, am lichten Tage mit brennenden Lichtern für immer aus der Stadt, den Landen Herzog Bernhards und seiner Brüder sowie aus den Gebieten der drei Breslauer Herzöge verwiesen wurde, nachdem er gelobt bei Todesstrafe nie zurückzukehren und sich an niemand deswegen zu rächen, haben die anderen Bäcker 1200 Fuder Steine zu irgend welchem Bau der Stadt als Genugthuung heranzuschaffen. 3) Weil die Bäcker es auf den Ruin der Armen abgesehen hatten, so müssen sie es sich nunmehr für alle Zeiten gefallen lassen, dass an jedem Sonntag von früh bis wann zum zweiten Mal zur Nona bei den Minoriten geläutet wird (3 Uhr Nachmittags), die Bäcker ausserhalb der Bannmeile längliches und rundes Roggenbrot von jeder Grösse auf dem Markte feil halten dürfen; nach dieser Stunde haben aber dann die Stadtdiener darauf zu achten, dass die Fremden kein Brot weiter verkaufen, widrigenfalls der Rath sie strafen mag, sowie derselbe auch über etwaige Hinterlegung oder Wegführung des unverkauft gebliebenen Brotes zu richten hat. 4) Jeder (Stadt-) Bäcker soll nur eine Bank inne haben, damit er auf ihr und in seinem Hause genügend Brot habe. 5) Dieselben dürfen auch nicht ausserhalb ihrer Bänke neben den Wagen der fremden Bäcker stehen, wie man das bisher nachgesehen, noch dieselben auf irgend eine Weise am Anbringen von Brot hindern. 6) Ferner dürfen sie fortan keine heimlichen oder öffentlichen Verabredungen ausser mit Genehmigung der städtischen Behörden treffen. 7) Kein Bäcker darf mehr als 18 Schweine zur Mast halten et duos discurrentes emissarios pro coquina. 8) Desgleichen dürfen aber die fremden Bäcker die einheimischen in keiner Weise in ihrem Gewerbe stören oder benachtheiligen. 9) Wer mit Worten sich gegen diese Bestimmungen vergeht, muss Strafe der Stadt zahlen, wer mit Thaten, verfällt dem Gericht. Z.: die Herren und Ritter Herr Hermann v. Rychinbach (Reichenbach), Hartmann v. Ronow (Rohnau), Ripert Unvogil, Hermann Roth (ruffus), Lutko der Erbvogt, Gerhard der Landvogt, die Schöffen Ludwig der Fischer, Heinmann v. Thow, Heinrich (Sohn) der Agnes, Konrad der Ungar, Heinrich v. Pyschin (Pitschen), Heinrich Vulberc (so hat unsere Vorlage, eine zweite hat Heinrich der Geier), Ludwig Gorlicz, die Konsuln Dithmar Sohn des Herkules, Eberhard Habnicht, Nikolaus Rychinbach, Hermann Scuthefil, Johann Berinwalde, endlich die Vorsteher aller Innungen (magistri officialium omnium qui fuerunt eo tempore dum talia agerentur). Transsumt v. Jahre 1626 im Rathsarch. zu Schweidnitz; abgedr. aus den nicht fehlerfreien Schweidnitzer Handwerkerstatuten von Korn im Cod. dipl. Siles. VIII, 8-10. Dahinter befindet sich auch eine frühe deutsche Uebersetzung, welche inhaltlich mit dem lateinischen Text übereinstimmt, abgesehen davon, dass 7) fehlt und dass bei 2) statt der Erwähnung des Herzogs Bernhard und seiner Brüder sowie der 3 Herzöge von Breslau in der Verdeutschungsteht: "in obgedochten unsers hern, hertzog Heinrichs und seiner bruder gebiet und lande", welcher letztere Ausdruck vielleicht zu weiteren Konjekturen veranlassen könnte. Laut Text hingen am Or. die Siegel des Erbvogts Lutko und der Stadt Schweidnitz. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |